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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich / Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der glaromarketing GmbH (nachfolgend glaromarketing oder Auftragnehmer genannt) und ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt).


Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als integrierter Bestandteil bei jeder Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber.


glaromarketing behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Version der AGB. Die Änderungen treten unmittelbar bei der Veröffentlichung auf der Webseite von glaromarketing in Kraft.


Diese AGB gelten für alle erteilte Aufträge, sofern keine widersprechenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen wurden. AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

2. Unsere Leistungen

 

Unsere Leistungen können in Form von Beratungen, Werke (bildliche, digitale) oder Workshops erbracht werden. 


Für die Aufträge mit beratendem Charakter sowie für Workshops gilt subsidiär das Auftragsrecht gem. Art. 394 ff. OR. 


Für Aufträge, die mit der Erbringung eines Werkes zusammenhängen, gilt subsidiär das Werkvertragsrecht nach Art. 363 ff. OR.

 

2.1. Offerten

 

Grundsätzlich sind dem Auftraggeber vor Beginn jedes Auftrages Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Diese werden auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen erstellt. Falls nichts anderes vermerkt, behalten Offerten eine Gültigkeit von 30 Tagen.

2.2. Abwicklung

Ein Auftrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden und setzt voraus, dass diese AGB gelesen und vollständig akzeptiert wurden.


glaromarketing ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

3. Gewährleistung

3.1. Haftung

glaromarketing haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verluste oder das Nicht-Erreichen bestimmter Gewinnziele.


Ferner haftet glaromarketing gegenüber dem Auftraggeber für Schäden nur dann und soweit, als diese von ihm bzw. den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen durch mangelhafte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind.


Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

3.2. Mängelrüge

 

Die von glaromarketing erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Arbeiten sind sofort bei Empfang zu prüfen. Beanstandungen müssen durch den Auftraggeber umgehend nach Erhalt, spätestens nach 5 Tagen in schriftlicher Form an glaromarketing erfolgen. Falls dies nicht geschieht, gelten die erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Arbeiten als angenommen. Bei begründeten Beanstandungen sorgt den Auftragnehmer innert angemessener Frist für eine Nachbesserung. Weitere Wahlrechte (Minderung und Wandelung) sind ausgeschlossen.

4. Zahlung

4.1. Rechnungs- und Mahnwesen

glaromarketing verrechnet grundsätzlich gemäss erstellter Offerte. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. 


Werden die offerierten Leistungen überschritten, informiert glaromarketing den Auftraggeber frühzeitig. Der Mehraufwand wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ist keine Offerte vorhanden, wird nach effektivem Aufwand verrechnet.


Die ausgestellten Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.


Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 25.00 geschuldet.


glaromarketing behält sich das Recht vor, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen.


Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält sich glaromarketing das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor.
 

4.2. Externe Kosten

Externe Fremdkosten etwa für Domain und Hosting, Druck, Produktion von Kommunikationsmittel oder Mediaschaltkosten werden auf den Namen des Auftraggebers bestellt und verrechnet. 


Durch glaromarketing eingeholte Offerten für externe Fremdkosten werden dem Auftraggeber weitergeleitet oder beispielsweise in einem Konzept oder Mediaplan aufgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Preisanpassungen bei den externen Offertstellern oder durch glaromarketing fehlerhaft übernommene oder falsch berechnete Preise.

 

5. Urheberrechte Dritter

 

Von Auftraggeber an glaromarketing gelieferte Daten und Inhalte wie Texte, Bilder und Filme dürfen keine Urheber- und andere Rechte Dritter verletzen. Für allfällige diesbezügliche Schäden haftet der Auftraggeber. Sollte glaromarketing dennoch wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber glaromarketing vollumfänglich entschädigungslos halten.

6. Nutzungsrechte

Rechte an Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

7. Stornierungen

7.1. Im Allgemeinen

Storniert (kündigt) der Auftraggeber einen Auftrag vor Auftragsbeginn, dann hat glaromarketing Anspruch auf eine Entschädigung der bereits getätigten Aufwände.

7.2. Kurse

Storniert (kündigt) der Auftraggeber den Vertrag vor dem Durchführungsbeginn, sind als Entschädigung die folgenden anteiligen Honorarsätze zu entrichten:

bis 30 Tage vor Durchführungsbeginn: 30 % des Honorars
bis 21 Tage vor Durchführungsbeginn: 50 % des Honorars
bis 14 Tage vor Durchführungsbeginn: 90 % des Honorars
später als 14 Tage vor Durchführungsbeginn 100 % des Honorars

8. Konventionalstrafe

Nutzt der Auftraggeber widerrechtlich geistiges Eigentum von glaromarketing in Form einer Verletzung der Urheberrechte oder der vereinbarten Nutzungsrechte, schuldet der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von CHF 25‘000. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Unterlassungspflichten. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen durch glaromarketing bleibt vorbehalten.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen glaromarketing und dem Auftraggeber ist materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen anwendbar.


Gerichtsstand ist Glarus GL. Vorbehalten werden abweichende zwingende Gerichtsstände des Bundesrechts.

 

Näfels GL, Februar 2021

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